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Visitenkarten in Zeiten der DSGVO

In einem Gutachten im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag wurde zu dem Thema „Datenschutz im digitalen Zeitalter: Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Bilanz ein Jahr nach Inkrafttreten von Peter Schaar (2003 bis 2013 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationssicherheit) und Dr. Alexander Dix (aktuell stellvertretender Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationssicherheit und Datenschutz) im Mai 2019 Stellung genommen.

Es gab einige interessante Themen – über eines möchte ich heute berichten weil hierzu immer wieder Fragen auftauchen:

Wie geht man in Zeiten der DSGVO mit Visitenkarten um?

Hierzu haben die Gutachter deutliche Worte gefunden, die ich hier gerne zitieren möchte:

„Da die Übergabe einer Businesscard regelmäßig durch den Inhaber erfolgt, damit der Empfänger Kontakt mit ihm aufnimmt, ist er damit informiert und daran interessiert, dass der Empfänger die Karte auch verwendet und die Kontaktdaten etwa in seinem Adressverzeichnis auf dem Smartphone erfasst. Wer damit nicht einverstanden ist, verzichtet auf die Übergabe der Karte. Eine ausdrückliche Informationspflicht des Empfängers gem. Art. 14 DSGVO wird demgemäß nicht ausgelöst. Eine Einwilligung braucht man schon gar nicht. Datenschutzrechtliche Informationspflichten und die Notwendigkeit zum Einholen einer Einwilligung bestehen nur, wenn die Daten zu anderen Zwecken, etwa zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit, herangezogen würden.“

Quelle:

https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/datenschutz/PDF/Gutachten_DSGVO.pdf

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