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Aktuelle Gerichtsurteile zu Schadenersatz und Einwilligungen

⦁ Das Arbeitsgericht Oldenburg hat ein Unternehmen dazu verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nicht nachgekommen ist.

Der Kläger hatte bei seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geltend gemacht. Diese Auskunft wurde vom Arbeitgeber verweigert. Erst im Laufe der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (circa 20 Monate später) wurden von Arbeitgeberseite einzelne Informationen vorgelegt.
Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 10.000 Euro (500 Euro für jeden verstrichenen Monat) zu. Das Gericht führte aus, die Beklagte hätte ihre Auskunftspflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb eines Monats erfüllen müssen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Der Kläger habe den Schaden auch nicht näher darlegen müssen. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.
(ArbG Oldenburg, Urteil v. 9. Februar 2023 - 3 Ca 150/21)

⦁ Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht ausreiche, wenn die E-Mails in kürzeren Abständen als ursprünglich vereinbart versandt werden.  

Nach Begründung des Kammergerichts stellen unverlangte Werbe-E-Mails eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor. In dem KG Berlin vorliegenden Fall hatte der Kläger in die wöchentliche Zusendung eines Newsletters eingewilligt. Er erhielt aber mehrmals pro Woche Werbe-E-Mails. Das KG entschied, dass dies eine unzumutbare Belästigung darstelle und die Einwilligung des Klägers in wöchentliche Zusendungen nicht ausreiche, um eine häufigere Zusendung zu rechtfertigen (KG, Urteil v. 22. November 2022, Az.: 5 U 1043/20).

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