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Informationsrecht des Personalrats und Datenschutz bei öffentlichen Stellen

Durch die Einführung der DSGVO wurde vielen Mitarbeitern öffentlicher Stellen ins Gedächtnis gerufen, dass Sie für jede Weitergabe personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage benötigen. Da viele Bereich in öffentlichen Stellen für ihre Arbeit personenbezogene Daten aus anderen Dienststellen und Abteilungen benötigen, stellt sich häufig die Frage nach der passenden rechtlichen Grundlage für die Weitergabe der Daten.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich 2019 mit einem Fall beschäftigt, in dem sich der Personalrat und die Personaldienststelle einer öffentlichen Stelle gegenüberstanden:
Der Personalrat bat um Informationen darüber, von welchen Beschäftigten eine ärztliche Untersuchung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD („Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/ n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist…“) verlangt worden sei.
Der Dienststellenleiter lehnte eine Information des Personalrats über die zur Untersuchung aufgeforderten Kolleginnen und Kollegen sowie die Kriterien, nach denen eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit angeordnet werde, ab.
Nachdem in mehreren Sitzungen keine Lösung dieses Konflikts gefunden werden konnte entschloss sich der Personalrat, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen.

Der Personalrat stellt sinngemäß beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Anträge:
1. den Dienststellenleiter zu verpflichten, dem Personalrat schriftlich mitzuteilen, welche Beschäftigten er seit 01.01.2018 aufgefordert hat, ihre Arbeitsfähigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD nachzuweisen und die jeweiligen konkreten Tatsachen mitzuteilen, die aus Sicht des Beteiligten die begründete Veranlassung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD belegen;
2. den Dienststellenleiter zu verpflichten, dem Personalrat künftig quartalsweise, schriftlich mitzuteilen, welche Beschäftigten er im vergangenen Quartal verpflichtet hat, ihre Arbeitsfähigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD nachzuweisen und die jeweiligen konkreten Tatsachen mitzuteilen, die aus Sicht des Beteiligten die begründete Veranlassung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 TVöD belegen;
3. hilfsweise die oben beschriebenen Informationen dergestalt zu erteilen, dem Personalrat schriftlich die Namen der Beschäftigten mitzuteilen, die der namentlichen Weitergabe an den Personalrat zugestimmt haben, ansonsten die Informationen anonymisiert mitzuteilen.

Begründet wurde dies unter anderem mit der konkreten Aufgabe des Personalrats, die er erfüllen wolle und für die er die Information benötige. Es gehe ihm um die Überwachung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Tarifvorschriften und der Gleichbehandlung aller Beschäftigten

Die Gegenseite trug vor, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gegenüber den Beschäftigten ein innerdienstlicher Vorgang sei, der seine Grundlage im Beschäftigungsverhältnis habe und spezifische Interessenlage einzelner Beschäftigter berühre. Sie diene auch der ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Dienststelle.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied, dass der Personalrat das Recht habe, die Überwachungsaufgabe wahrzunehmen und ihm daher von der Personaldienststelle die Informationen übermittelt werden müssen, die der Personalrat benötigt, um seiner Aufgabe nachzukommen.
Allerdings gehört zu den mitzuteilenden Informationen nicht der Name der betroffenen Personen, denn die Kenntnis von deren Identität ist zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nicht erforderlich
Die Weitergabe des Namens wäre zudem auch datenschutzrechtlich unzulässig, selbst wenn man ansonsten § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 HDSIG als ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne einer bereichsspezifisch erlaubten Datenweitergabe für personalvertretungsrechtliche Zwecke ansehe. Denn auch nach dieser Vorschrift dürfen nur zur Bearbeitung erforderliche Daten weitergegeben werden und daran fehle es bei der Identität des zu Untersuchenden.
Der Dienststellenleiter darf demnach nur die Namen derjenigen mitteilen, die vorher im Sinne von § 23 Abs. 2 HDSIG ausdrücklich eingewilligt haben.
Der dem Personalrat zustehende Informationsumfang entspricht also dem Inhalt des
hilfsweise gestellten Antrages zu 3. auf Übermittlung des Namens mit Zustimmung des Betroffenen, ansonsten anonymisierter Informationen.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035888

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