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Datenschutzkonforme Kontrolle und Dokumentation des Masern-Impfschutzes

Seit dem 01.03.2020 besteht in  Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen die gesetzliche  Verpflichtung zur Kontrolle des Masern-Impfschutzes. Über die Umsetzung  dieser Verpflichtung besteht häufig Unsicherheit.

Der hessische Beauftragte für  Datenschutz und Informationsfreiheit hat zur datenschutzkonformen  Vorgehensweise für diese Kontrollen und deren Dokumentation ein Informationsblatt veröffentlicht.

 

Rechtsgrundlagen

Der Nachweis des Impfschutzes kann  nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch Vorlage eines Impfpasses  oder durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

Die Verarbeitung der personenbezogenen  Daten erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO  i.V.m. § 20 Abs. 9 IfSG und § 20 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1  lit. c) BDSG.

Wenn es sich um Beschäftigte der  betroffenen Einrichtung handelt gilt weiterhin § 23a IfSG, nach welchem der  Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Impf- und Serostatus der  Beschäftigten verarbeiten darf.

 

Kontrollmöglichkeiten

Die Kontrollen müssen gut dokumentiert  werden, da ohne den Impfnachweis eine Beschäftigung bzw. Betreuung der betroffenen  Personen gesetzlich verboten ist. Verstöße können nach § 73 Abs. 1a Nr. 7b  IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.

Durch Anfertigungen und  Aufbewahrung/Speicherung von Kopien von Impfausweisen und Attesten können Gesundheitsdaten  erhoben und gespeichert werden, die zur Beachtung des Masernschutzgesetzes  nicht benötigt werden (z.B. den Impfstatus bezüglich anderer  Infektionskrankheiten). Der Grundsatz der Datensparsamkeit und der besonderen  Schutz von Gesundheitsdaten durch die DSGVO stehen dieser Vorgehensweise  entgegen. In der Regel ist diese Vorgehensweise damit nicht datenschutzkonform.

Es bietet sich an, die Dokumentation  des Impf-/ Serostatus durch Sichtung des Impfausweises bzw. ärztlichen Attest  und anschließender Aktennotiz zu gewährleisten. Es empfiehlt sich diese  Kontrolle/Dokumentation durch zwei Personen (die beide in der betroffenen Einrichtung  beschäftigt sind) durchführen zu lassen. So kann datenschutzkonform ein  Missbrauch der Daten verhindert und der Beweiswert der Aktennotiz erhöht  werden (Vier-Augen-Prinzip).

Bei einem Wechsel der Einrichtung  durch Mitarbeiter oder betreute Personen können sich diese durch staatliche  Stellen oder durch die alte Einrichtung den Nachweis des Impf-/ Serostatus  bestätigen lassen. Diese Bestätigung ist als Nachweis gegenüber der neuen  Einrichtung ausreichend und muss von dieser akzeptiert werden. Eine erneute  Vorlage des Impfausweises ist nicht notwendig und darf nicht verlangt werden.

 

Gestaltung der Aktennotiz

Die Aktennotiz über die Kontrolle des  Impfstatus sollte aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs.  1 lit. c DSGVO) nur solche personenbezogenen Daten enthalten, die für die  Erfüllung der Pflichten aus dem IfSG erforderlich sind.

Namen von Ärzten oder ähnliches  sollten in der Regel nicht notwendig sein.

Ein Musterdokument wird beispielsweise  vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt zur Verfügung gestellt. (https://www.nlga.niedersachsen.de/download/151771/Dokumentationshilfe_2_Impfungen.pdf)

Einrichtungen haben bei der  Speicherung der Gesundheitsdaten ihrer Beschäftigten bzw. der von ihnen  betreuten Personen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum  Schutze der Gesundheitsdaten wie z.B. Zugriffsbeschränkungen und die  Sensibilisierung der Beschäftigten zu treffen.(§ 20 Abs. 2 HDSIG für  öffentliche Stellen in Hessen, bzw. § 22 Abs. 2 BDSG für andere Stellen)

 

Quellen:

https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/gesundheits-und-sozialwesen/gesundheitswesen/datenschutzkonforme-kontrolle-und

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913452.pdf

https://www.nlga.niedersachsen.de/download/151771/Dokumentationshilfe_2_Impfungen.pdf

 

 

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