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Covid-19 und Datenschutz: Zugriff auf Einwohnermeldedaten

Für öffentlichen Stellen stellt die derzeitige Covid-19 Pandemie eine enorme Herausforderung dar.

Mitunter stellt auch die Einhaltung des Datenschutzes hohe Anforderungen an die ausführenden Stellen.

 

So erschienen heute in mehreren überregionalen Tageszeitungen Artikel zum Thema Datenschutzund Mitteilungen zu Impfberechtigungen.

In diesen Artikeln wurde angeführt, dass mehrere Bundesländer nicht auf die Einwohnermeldedaten zur Benachrichtigung der Impfberechtigten zugreifen können.

Für Hessenwurde aufgeführt, dass der IT-Dienstleister EKom21 für den Versand beauftragt wurde.

 

Die Tatsache, dass die Informationsschreiben durch die EKom21 versendet werden ist korrekt. Allerdings ist der Eindruck, der durch den Artikel erweckt wird, dass in Hessen die verantwortlichen Stellen nicht auf Einwohnermeldedaten zugreifen können, nicht zutreffend.

In Hessen sind für das Gesundheitswesen bzw. Prävention und Gesundheitsförderung die Gesundheitsämter zuständig.

Die Gesundheitsämter können nach § 38 BMG auf die Einwohnermeldedaten zugreifen, da die Daten zur Erfüllung der Aufgabe der Versendung der Informationsschreiben notwendig sind.

Die EKom21 hat als Auftragsverarbeiter die Aufgabe der Erstellung und des Versands der Informationsschreiben von den Gesundheitsämtern übernommen.

 

Damit ist die Nutzung personenbezogener Daten zur Versendung der o.g. genannten Schreiben in Hessen datenschutzkonform geregelt.

 

Quellen:

 

https://www.bild.de/bild-plus/sparfochs/bild-kaempft/sparfochs/datenschutz-wahnsinn-bei-impf-briefen-laender-muessen-sich-adressen-von-der-post-74875964,view=conversionToLogin.bild.html

 

https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-news-deutschland-tote-rki-1.5164637

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