+49 (0)2236 509 34 01
welcome@duratos.de

Covid-19: Leitlinien zur Körpertemperaturmessung veröffentlicht

Seit Beginn der Covid-19 Pandemie  stellt sich die Frage welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können um die  betriebliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Pandemie einzudämmen. Eine relativ einfach umzusetzende Maßnahme ist eine Einlasskontrolle  mit Fiebermessung der Mitarbeiter. Da es sich hierbei aber um besondere Arten von personenbezogenen Daten (Gesundheitsdaten) handelt stellte sich die Frage  nach der Rechtmäßigkeit der Temperaturmessungen. 

Der Landesbeauftragte für den  Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz sieht die  Temperaturmessung von Mitarbeitern kritisch und stellte fest, dass eine  verpflichtende Fiebermessung der Mitarbeiter als Zugangskontrolle unzulässig  sei. Nach seiner Auffassung fehle es unter anderem an der Erforderlichkeit  der Fiebermessung.

Zwar sei nach Art. 9 Abs. 2 lit. b  DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 BDSG die Verarbeitung besonderer Arten  personenbezogener Daten zulässig, wenn eine Erforderlichkeit bestehe. Diese  sei jedoch nicht anzunehmen, da eine erhöhte Körpertemperatur keinen  automatischen Schluss auf eine Covid-19 Infektion zulasse. Umgekehrt müsse sich eine bereits  bestehende Covid-Erkrankung nicht zwangsläufig durch eine erhöhte  Körpertemperatur zu erkennen geben.

Damit zweifelte die Aufsichtsbehörde  sogar bereits an der Geeignetheit der Körpertemperaturmessung.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte  (European Data Protection Supervisor – EDPS) hat sich ebenfalls mit diesem  Thema auseinandergesetzt. Er ist der Meinung, dass Temperaturmessungen bei  Mitarbeitern und Besuchern als Mittel der Covid-19 Abwehr eingesetzt werden können,  wenn gewisse Vorgaben eingehalten werden. Hierzu hat er eine  Orientierungshilfe herausgegeben.

So unterscheidet der Europäische  Datenschutzbeauftragte zwischen Temperaturmessungen die der DSGVO unterliegen  und solchen die nicht unter die DSGVO fallen.

Temperaturmessungen die manuell  vorgenommen werden und bei denen anschließend keine Speicherung oder  Registrierung erfolgt sind seiner Auffassung nach nicht vom europäischen  Datenschutzrecht erfasst.

Verpflichtende Temperaturkontrollen  sollten nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung ohne  jegliche menschliche Beteiligung beruhen und die die Menge der aufgenommenen  personenbezogenen Daten sollte minimiert werden.

Weiterhin sollten technischen und  organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden um sicherzustellen, dass  angemessene Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sind sowie spezifische  Empfehlungen umgesetzt werden, damit die nötige Transparenz gegenüber den  betroffenen Personen eingehalten wird. 

Quellen:

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/beschaeftigtendatenschutz-corona/

https://edps.europa.eu/press-publications/press-news/press-releases/2020/body-temperature-checks-eu-institutions-careful_en

 

Mitgliedschaften