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Covid-19: Datenschutz im Zusammenhang mit der Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Es ist einer der großen Streitpunkte der Corona-Krise: Die Maskenpflicht. Einige verweigern die Mund-Nasen-Bedeckung aus ideologischen Gründen, anderen ist das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

Ausnahmen  von der Maskenpflicht

In den Corona-Verordnungen der Bundesländer sind Ausnahmen von der Pflicht für  das Tragen einer Maske geregelt. So können Menschen mit Behinderungen oder aus gesundheitlichen Gründen vom  Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen werden. In aller Regel muss  dies durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Empfehlungen  des BayLDA 

Die  Kontrolle und Dokumentation der Befreiung von der Maskenpflicht stellt Verantwortliche aber regelmäßig vor Probleme. Aus diesem Grund hat sich das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht dem Thema angenommen und einen  Handlungshinweis veröffentlicht. Das  BayLDA empfiehlt, bei einem Arzt eine Bestätigung über die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ausstellen zu lassen, die wie bei einer  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Diagnose nennt. Die Bestätigung wird jedoch aus arztrechtlichen Gründen in den meisten Fällen eine  Facharztbezeichnung enthalten. Ein solches Attest hat den Vorteil, dass betroffene Personen nicht jeder im  Unternehmen/öffentlichen Stelle beschäftigten Person Ihre Krankheitsdaten offenlegen müssen.

Prüfung  und Dokumentation des Attests

Wird  angezweifelt, dass die ärztliche Bestätigung für die vorzeigende Person ausgestellt wurde, so kann die Vorlage eines Ausweises verlangt werden. Eine  Kopie des Attests und/oder des Ausweises darf aufgrund fehlender  Rechtsgrundlagen nicht angefertigt werden.

Weiterhin empfiehlt das BayLDA aus Gründen der Erforderlichkeit bzw. Datensparsamkeit,  dass die Geschäftsleitung/Behördenleitung eine zuständige Person bestimmt, die für die Attest Kontrolle zuständig ist. Diese Person sollte besonders auf die Verschwiegenheit verpflichtet werden.

Unterscheidung  des schulischen und nicht-schulischen Bereichs

Dies  gilt nicht für den schulischen Bereich. Mit Blick auf die Schulpflicht genügt  ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule, das  allein das Ergebnis bescheinigt ("dem Schüler bzw. der Schülerin ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar"), nicht für eine  Glaubhaftmachung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.  Oktober 2020, 20 CE 20.2185).

 

Quelle:

https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/Befreiung_MNB.pdf

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronaschvo_ab_01.10.2020_0.pdf

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/1vo_corona_stand_01.11_0.pdf

https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/corona-maskenpflicht_an_schulen.pdf

 

 

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