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Bußgeld wegen missbräuchlicher Verwendung von Grundbuchdaten

Der Landesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Bade-Württemberg hat gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur Bußgelder verhängt. Die Bußgelder von €50.000 und €5.000 wurden wegen rechtswidriger Datenerhebung und -weitergabe und Verstößen gegen die Informationspflichten ausgesprochen.
Wie die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten berichtete, habe der Vermessungsingenieur seine Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufungsverfahren genutzt, um mehrerer hundert Grundstückseigentümer zu identifizieren. Er gab diese Informationen anschließend an den Bauträger weiter. Der Bauträger habe daraufhin die Eigentümer mit einem Kaufpreisangebot für deren Grundstücke angeschrieben. In diesem Schreiben seien keine Angaben zur Herkunft der personenbezogenen gemacht.
Die Bußgeldstelle stellte sowohl einen Verstoß nach Art. 6 Abs. I DSGVO (Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung) als auch nach Art. 14 DSGVO (Informationspflichten zur Datenverarbeitung) fest.
So sei bei einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. I lit. f DSGVO zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträger keine vorherige Geschäftsbeziehung bestanden habe und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Zwecke zur Verfügung stehen. Weitere Bedeutung wurde der Tatsache zugemessen, dass die Grundstückseigentümer weder der Eintragung im Grundbuch noch einer Datenübermittlung widersprechen können. Vielmehr würden die Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erhoben. Diese gesetzliche Verpflichtung diene aber nicht der werblichen Ansprache, sondern der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften. Dementsprechend sei allgemein anerkannt das für das grundbuchrechtliche Einsichtsrecht ein Erwerbsinteresse allein nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es konkreter Vertragsverhandlungen.
Zusätzlich sei den Eigentümern bei der Kontaktaufnahme keine Information zur Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt worden, was einen Verstoß nach Art. 14 DSGVO darstelle.
Die Bußgeldstelle sah keinen Ausschlussgrund für die Informationspflichten gegeben, da § 12 GBO keine Rechtsvorschrift nach Art. 14 Abs. V lit. c DSGVO darstelle. So sei für die betroffenen Personen weder die datenerhebende Stelle noch Umfang, Dauer und Zweck der Datenerhebung ersichtlich.
Bei der Bemessung der Bußgelder sei neben Anzahl der betroffenen Personen, der Art der verarbeiteten Daten und der verletzten Vorschriften vor allem die Kooperation der verantwortlichen Stellen berücksichtigt worden.
Die Geldbuße sei inzwischen von den Verantwortlichen akzeptiert worden und sei nun rechtskräftig.

Quelle:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bussgeld-daten-aus-dem-grundbuch-stehen-nicht-zur-freien-verfuegung/

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