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Bundesverwaltungsgerichtsurteil in Sachen Facebook-Fanpages

Schon seit 2011 läuft ein Rechtsstreit zwischen der schleswig-holsteinischen Datenschutzaufsicht und einer in Kiel ansässigen Bildungseinrichtung.


Das ULD hatte angeordnet, die Bildungseinrichtung müsse ihre Facebook-Fanpage aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße deaktivieren.


Die Anordnung bezog sich darauf, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang oder Zweck der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht informiert würden. Weiterhin bleibe ein Widerspruch gegenüber der Bildungseinrichtung folgenlos, da diese keine technischen Einwirkungsmöglichkeiten habe.


Die Bildungseinrichtung wiederum wollte diese Anordnung nicht akzeptieren und ging gerichtlich dagegen vor.
Im Laufe der Zeit haben sich vom Verwaltungsgericht Schleswig bis zum europäischen Gerichtshof eine Vielzahl von Gerichten mit dem Fall beschäftigt.


Nachdem im Juni 2018 der Europäische Gerichtshof die gemeinsame Verantwortlichkeit von Facebook und Fanpage-Betreibern festgestellt hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2019, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann, wenn sich die Verarbeitungen als rechtswidrig herausstellen.Zur Klärung dieses Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall an das Oberlandesgericht Schleswig zurückverwiesen.
Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit endet.


Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass zumindest schon festgestellt wurde, dass die Aufsichtsbehörden die Deaktivierung von Facebook-Fanpages anordnen kann.
Auch auf folgenden Aspekt möchte ich aufgrund des neuen Urteils nochmals hinweisen:
Das Urteil bezog sich nicht auf die DSGVO sondern auf das Telemediengesetz. Die Datenschutzkonferenz (ein Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hat allerdings bereits Anfang dieses Jahres erklärt, dass ihrer Meinung nach unter den derzeitigen Gegebenheiten kein rechtskonformer Betrieb von Facebook Fanpages möglich ist.

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