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Bundesgerichtshof bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

Das Bundeskartellamt sah bei Facebook durch Verwendung weitreichender Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen. Am 6. Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten. Dagegen legte Facebook eine Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf hatte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist.


Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sah bei Facebook eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke. Weiterhin nutze Facebook diese marktbeherrschende Stellung durch die vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich aus. Private Nutzer müssten in die weitreichenden Nutzungsbedingungen einwilligen. Facebook nutze auch Daten von Diensten wie WhatsApp, Instagram oder Seiten außerhalb des sozialen Netzwerks. Der Nutzer habe keine Wahl, ob er diese Datenverknüpfung zulassen möchte. Maßgeblich für das Urteil seien zwar nicht die vom Kartellamt angeführten Verstöße gegen die DSGVO sondern die missbräuchlichen Nutzungsbedingungen.


Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hob die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Somit darf das Bundeskartellamt das Verbot durchsetzen.


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber sieht in der Entscheidung des BGH trotzdem einen Etappensieg für den Datenschutz. Professor Kelber äußerte sich zu dem Urteil: "Ich danke dem Bundeskartellamt für seine Initiative. Wettbewerbsrecht und Datenschutz gehen Hand in Hand. Die Richter halten in ihrer Entscheidung zwar nicht die Verstöße von Facebook gegen die Datenschutz-Grundverordnung für ausschlaggebend. Dennoch betont der BGH, dass die uneingeschränkte Profilbildung aufgrund der Nutzungsbedingungen einen Missbrauch darstellt. Auch wenn es bis zur endgültigen Entscheidung noch dauern kann, schafft dieser Beschluss vorläufig Klarheit. Ich erwarte, dass Facebook die Entscheidung akzeptiert und die Datenverarbeitung beendet."


Quellen:


https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/14_Urteil_BGH_Facebook.html


https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020080.html

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