in der letzten Woche gingen bei vielen hessischen öffentlichen Stellen Auskunftsersuchen nach dem HDSIG per E-Mail ein. Es wurden Informationen erfragt, die Belange Dritter berühren.
Von der ersuchenden Person wurde um Antwort auf dem Postweg gebebeten.
Es stellte sich die Frage, wie mit solch einer Anfrage zur Informationsfreiheit nach § 80 HDSIG umzugehen ist.
Der hessische Städte- und Gemeindebund hat dazu ein Informationsschreiben veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass nach § 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG ein voraussetzungsloser Anspruch auf Auskunft gegenüber einer Kommune nur besteht, wenn die Kommune eine entsprechende Informationsfreiheitssatzung erlassen hat. Falls eine derartige Satzung nicht existiere, könne die Auskunft suchenden Person auf das Nichtbestehen des Auskunftsanspruchs hingewiesen werden. Weiterhin besteht nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheides auf dem Postweg.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) teilte auf Anfrage mit, dass auch nach seiner Einschätzung bei Kommunen ohne Informationsfreiheitssatzung nach § 81 Abs. 1 Ziff. 7 kein Recht auf Informationszugang besteht. Dies sollte der Auskunft ersuchenden Person mitgeteilt werden.
Sollte eine Informationsfreiheitssatzung in der Kommune existieren muss nach § 87 HDSIG entschieden werden, ob der Auskunft ersuchenden Person Informationszugang gewährt wird. Handelt es sich um Informationen die Belange Dritter betreffen, müssen diese nach § 86 HDSIG innerhalb eines Monats angehört werden.
Die Entscheidung, ob Informationszugang gewährt wird, muss nach § 87 HDSIG innerhalb eines Monats, in Fällen die § 86 betreffen spätestens innerhalb von drei Monaten getroffen werden.
Bei der Entscheidungsfindung sollten folgende Punkte beachtet werden:
· Sollten die Anfrage Daten Dritter betreffen muss der Antrag begründet werden (§ 83 Abs. 3 HDSIG)
· Der Antrag sollte die begehrten Informationen möglichst genau umschreiben. „…Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen wer-den müssen, kann abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich wäre. …“ (§ 83 Abs. 2 HDSIG)
Der HBDI führte an, sollte eine Behörde dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, kann diese über die Art des Zugangs zu den Informationen entscheiden. Ein Recht auf eine bestimmte Art des Informationszugangs bestehe nicht. Es könne z.B. der Informationszugang im Rathaus nach Terminvereinbarung angeboten werden. Sollten Abschriften oder Kopien erstellt werden können nach § 88 HDSIG Kosten nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben werden.