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Anfrage nach dem Hessischen- Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)

in der letzten Woche gingen bei vielen  hessischen öffentlichen Stellen Auskunftsersuchen nach dem HDSIG per E-Mail  ein. Es wurden Informationen erfragt, die Belange Dritter berühren.

Von der ersuchenden Person wurde um Antwort  auf dem Postweg gebebeten. 

Es stellte sich die Frage, wie mit  solch einer Anfrage zur Informationsfreiheit nach § 80 HDSIG umzugehen ist.

Der hessische Städte- und Gemeindebund hat dazu ein Informationsschreiben  veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass nach § 81 Abs. 1 Ziff. 7  HDSIG ein voraussetzungsloser Anspruch auf Auskunft gegenüber einer Kommune  nur besteht, wenn die Kommune eine entsprechende Informationsfreiheitssatzung  erlassen hat. Falls eine derartige Satzung nicht existiere, könne die  Auskunft suchenden Person auf das Nichtbestehen des Auskunftsanspruchs  hingewiesen werden. Weiterhin besteht nach Einschätzung des Städte- und  Gemeindebundes kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheides auf dem Postweg.

Der Hessische Beauftragte für  Datenschutz und Informationsfreiheit  (HBDI) teilte auf Anfrage mit, dass auch nach seiner Einschätzung bei  Kommunen ohne Informationsfreiheitssatzung nach § 81 Abs. 1 Ziff. 7 kein  Recht auf Informationszugang besteht. Dies sollte der Auskunft ersuchenden  Person mitgeteilt werden.

Sollte eine  Informationsfreiheitssatzung in der Kommune existieren muss nach § 87 HDSIG  entschieden werden, ob der Auskunft ersuchenden Person Informationszugang  gewährt wird. Handelt es sich um Informationen die Belange Dritter betreffen,  müssen diese nach § 86 HDSIG innerhalb eines Monats angehört werden.

Die Entscheidung, ob  Informationszugang gewährt wird, muss nach § 87 HDSIG innerhalb eines Monats,  in Fällen die § 86 betreffen spätestens innerhalb von drei Monaten getroffen  werden.

Bei der Entscheidungsfindung sollten  folgende Punkte beachtet werden:

·          Sollten  die Anfrage Daten Dritter betreffen muss der Antrag begründet werden (§ 83  Abs. 3 HDSIG)

·          Der  Antrag sollte die begehrten Informationen möglichst genau umschreiben. „…Ein  Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf              Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder  Informationsträgern zusammengetragen wer-den müssen, kann abgelehnt werden,  wenn            der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand  möglich wäre. …“ (§ 83 Abs. 2 HDSIG) 

Der HBDI führte an, sollte eine  Behörde dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, kann diese über die Art  des Zugangs zu den Informationen entscheiden. Ein Recht auf eine bestimmte  Art des Informationszugangs bestehe nicht. Es könne z.B. der  Informationszugang im Rathaus nach Terminvereinbarung angeboten werden. Sollten Abschriften oder Kopien erstellt werden können nach § 88 HDSIG Kosten  nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben werden.

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